Sie haben die Leistungen eines Immobilienmaklers in Anspruch genommen und dementsprechend eine Maklerprovision gezahlt? Nun fragen Sie sich, ob und wie Sie diese Maklerprovision in Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Wir versuchen ein wenig Licht in dieses Dunkel zu bringen.
Können die Maklerkosten (Maklerprovision) in der Steuererklärung geltend gemacht werden?
Die Kosten für einen Immobilienmakler können Sie leider nur in einigen Ausnahmefällen bei der Steuererklärung geltend machen. Welche das sind, das erfahren Sie im Anschluss.
Ausnahme #1 – Werbungskosten bei einem Umzug aus beruflichen Gründen
Bei der Miete einer Wohnung oder eines Hauses fallen aktuell je nach Art und Dauer des Mietvertrages noch zwischen 0,5 und 2 Brutto-Monatsmieten als Makler-Provision an. Mehr dazu erfahren Sie hier: Der Experte erklärt: So wird die Maklerprovision berechnet!
Wenn Sie nun aus beruflichen Gründen Ihren Wohnort wechseln und im Zuge dessen eine Wohnung oder ein Haus mieten, dann können Sie diese gezahlte Maklerprovision in der Steuererklärung geltend machen.
Haben Sie allerdings eine Liegenschaft rein für private Zwecke erworben oder gemietet, dann können Sie die entstandene Maklerprovision bei der Steuererklärung nicht geltend machen.
Bei einem beruflichen Wechsel des Wohnsitzes ist es hingegen möglich viele der entstandenen Aufwendungen (zB. Maklerprovision, Fahrtkosten, Transportkosten, Liefer- und Montagekosten, Handwerkerkosten) als so genannte Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Diese Werbungskosten können Sie bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung unter “Sonstige Werbungskosten” anführen. Dies verringert Ihre Einkommenssteuer und sorgt so für eine Steuerminderung.
Voraussetzung hierfür ist allerdings ein Nachweis, dass der Umzug auch wirklich berufsbedingt erfolgt ist. Beispielsweise in Form einer Kopie des Arbeitsvertrages oder indem Ihr Arbeitgeber selbiges bestätigt. Zudem müssen Sie diese Aufwendungen auch mittels Rechnungen und Belegen nachweisen können.
Aber Achtung: Wenn der Arbeitgeber sich an Ihren Umzugskosten beteiligt, dann dürfen Sie die Umzugskosten nicht mehr beim Finanzamt geltend machen.
Rechen-Beispiel:
Sie ziehen berufsbedingt in eine 60 qm Wohnung in Innsbruck und Sie zahlen dort fortan 1.000 Euro Miete, darum fallen für Sie bis zu 2.000 Euro Maklerprovision an. Diese dürfen Sie nun allerdings auch steuerlich geltend machen. Diese Summe verringert infolgedessen Ihre Einkommenssteuer. Bei einem Brutto-Verdienst von 42.000 Euro im Jahr können Sie so bis zu 470 Euro an Lohnsteuer sparen.
Was zeigt dieser Screenshot? Hier sehen Sie, wie hoch Ihre jährliche Steuerbelastung pro Jahr bei einem Bruttojahresgehalt von 42.000 Euro ist, wenn Sie die Maklerkosten (2.000 Euro) aus unserem Beispiel nicht absetzen.
Was zeigt dieser Screenshot? Hier sehen Sie, wie hoch Ihre jährliche Steuerbelastung pro Jahr bei einem Bruttojahresgehalt von 42.000 Euro ist, wenn Sie die Maklerkosten (2.000 Euro) aus unserem Beispiel steuerlich absetzen.
Was gilt nun als berufsbedingter Umzug?
Darunter fallen folgende Situationen und Gründe:
- Sie nehmen einen neuen Job in einer anderen österreichischen Stadt an.
- Sie verkürzen damit Ihren Arbeitsweg um mindestens 1 Stunde.
- Sie kehren aus dem Ausland zurück und beginnen ein Arbeitsverhältnis in Österreich.
- Ihr Arbeitgeber versetzt Sie dauerhaft innerhalb von Österreich.
- Sie beginnen Ihren ersten Job. Sprich Sie ziehen von zu Hause aus in eine eigene Wohnung oder WG. Allerdings gilt dies nur dann als berufsbedingter Umzug, wenn der Dienstort vom Elternhaus dementsprechend weit entfernt ist.
Wir illustrieren das noch einmal an zwei plakativen Beispielen:
Beispiel #1:
Sie verändern sich beruflich und verlassen deshalb Innsbruck, um nach Graz zu übersiedeln. In diesem Fall können Sie etwaige auftretende Maklerkosten bei der Steuer geltend machen.
Beispiel #2:
Sie ziehen bei Ihren Eltern aus und zwei Querstraßen weiter in eine Wohngemeinschaft mit drei Ihrer Freunde. In diesem Fall können Sie die entstehenden Umzugskosten und auch eine fällige Maklerprovision nicht steuerlich absetzen.
Ausnahme #2 – Werbungskosten bei einer Vermietung oder Verpachtung
Die zuvor erwähnten Werbungskosten sind auch im Rahmen einer Vermietung oder Verpachtung steuerlich abzugsfähig. Auch als Vermieter können einige der Kosten, welche im Zuge einer Vermietung oder Verpachtung Ihrer Immobilie auftreten als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Darunter fallen dann eben auch die Makler-Provision (bis zu 3 Brutto-Monatsmieten können für Vermieter anfallen) oder etwa Kosten für die eigenständige Schaltung von Werbe-Inseraten, um potenzielle Mieter zu finden. Voraussetzung ist natürlich, dass für die entsprechenden Mieteinnahmen auch korrekt Einkommenssteuer bezahlt wird.
Holen Sie sich Rat vom Experten!
Ein pauschales Urteil über die steuerliche Absetzbarkeit von Maklerkosten können wir Ihnen leider nicht geben. Das hängt zu sehr von Ihrer individuellen Situation und den Gegebenheiten ab. Zudem ändern sich die steuerlichen Voraussetzungen auch regelmäßig.
Generell ist es so, dass nur in einigen wenigen Ausnahmefällen die Kosten für einen Immobilienmakler bei der Steuererklärung absetzbar sind. Unsere Beispiele und Berechnungen sind vereinfacht und ersetzen natürlich nie einen fachmännischen Rat. Denn schlussendlich kann Ihnen nur ein professioneller Steuerberater sagen, was Sie wann und wo steuerlich geltend machen können.
Warum sich ein Immobilienmakler unabhängig von der steuerlichen Abzugsfähigkeit dennoch rechnet und wie er Sie davor bewahren kann Zehntausende Euro zu verlieren, erfahren Sie in folgendem Blogbeitrag: Darum lohnt sich ein Immobilienmakler!
Sie haben Fragen zum Thema Immobilien-Verkauf?
Wir als staatlich geprüfter Immobilienmakler in Tirol helfen Ihnen hingegen gerne beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie. Wenn Sie Interesse an unseren Tätigkeiten haben, dann arrangieren Sie einfach einen kostenlosen Gesprächstermin mit einem unserer Experten. Sie erreichen uns per E-Mail (immobilien@arealita.at), Telefon (+ 43 512 580 242) oder über das Kontaktformular (hier klicken!).
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Mag. Bernhard Großruck
© photophonie – stock.adobe.com