Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sie befinden sich auf der Seite der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Arealita Immobilientreuhand und Sachverständigen GmbH, sowie auf der AGB des Sachverständigen Mag. Bernhard Großruck.
Klicken Sie auf den korrekten Link, um zu den jeweiligen AGB zu gelangen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arealita Immobilientreuhand und Sachverständigen GmbH
§ 1 Inhalt des Maklervertrages
1.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idgF, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idgF. Im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen gelten diese Geschäftsbedingungen für vereinbart und bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der Arealita Immobilientreuhand und Sachverständigen GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
1.2. Die AGB gehen diesen Bestimmungen vor, soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idgF und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idgF im Widerspruch stehen. Die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.
1.3. Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch uns sowie den Abgeber sind vorbehalten. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
1.4. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers erfolgen die Angaben über ein Objekt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, übernommen. Sämtliche Beschreibungen, Angaben und Ausführungen stammen aus Quellen, die uns grundsätzlich als verlässlich erscheinen. Wir haben diese Beschreibungen, Angaben und Ausführungen jedoch nicht überprüft. Sämtliche Angaben, Beschreibungen und Ausführungen sind daher ausdrücklich ohne irgendwelche Gewähr und Haftung. Es obliegt alleine und ausschließlich dem potentiellen Käufer bzw. Mieter deren Richtigkeit und Vollständigkeit in geeigneter Weise gesondert zu überprüfen. Allfällige Meinungen, Annahmen, Schätzungen und Vorhersagen stellen bloß Beispiele dar, die keine Grundlage für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung und des Ertrages der Liegenschaft bzw. des Objektes sind. Es wird dem potentiellen Käufer bzw. Mieter dringend geraten, insbesondere allfällige rechtliche, steuerliche, finanzielle und/oder technische Voraussetzungen und Auswirkungen eines Ankaufes bzw. einer Anmietung der Liegenschaft bzw. des Objektes aus eigenem zu prüfen, da wir dafür keine Haftung übernehmen kann. Wir haben keine Untersuchung hinsichtlich Verschmutzung und potentieller Kontaminierung von Grund, Gebäuden, Wasser oder Luft oder sonstiger Umweltfaktoren durchgeführt und wir übernehmen dafür keine Gewähr. Potentielle Käufer bzw. Mieter müssen diese Umstände selbst erheben bzw. überprüfen.
1.5. Wenn ein von uns angebotenes Objekt dem Auftraggeber / der Auftraggeberin bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt ist, so ist uns dies binnen 48 Stunden ab Angebotstellung mittels eingeschriebenen Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise unverzüglich mitzuteilen. Bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt begründet ein Verstoß gegen diese Bestimmung die Provisionspflicht. Unterlässt dies der Auftraggeber, gelten wir vom Auftraggeber als beauftragt, das Zustandekommen des Vertragsabschlusses, auf welche Art auch immer, zu fördern. Wird das Zustandekommen des Vertrags in der Folge durch welche Art unseres Zutuns auch immer gefördert, steht uns die vereinbarte Provision zu.
§ 2 Immobilienmakler-Provisionen
2.1. Provisionspflicht entsteht mit Willensübereinstimmung zum Abschluss eines Vertrages über das von uns als Immobilienmakler angebotene Objekt und bleibt auch bestehen, wenn eine solche Willensübereinstimmung rückgängig gemacht wird. Gemäß § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.
2.2. Der volle Provisionsanspruch entsteht, auch
2.2.1. wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird,
2.2.2. wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem von uns vermittelten Vertragspartner zustande kommt. Insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den unseren Tätigkeitsbereich als Makler gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG fällt, entsteht der Provisionsanspruch. Der Auftraggeber hat uns als Entschädigung und Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung bei Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages auch ohne einen uns zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag in Höhe der vereinbarten Provision zu bezahlen, wenn
a. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
b. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler zustande gekommen ist oder
c. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
2.2.3. wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird. Der Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.
2.2.3.4 Unser Auftrag erstreckt sich neben dem konkret angeführten Rechtsgeschäft (Grundgeschäft) auch auf sämtliche sachlich und/oder räumlich damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte (Folgegeschäfte). Für derartige Folgegeschäfte steht uns der Provisionsanspruch zu, sofern sie innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Grundgeschäftes, bei Nichtzustandekommen des Grundgeschäftes innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des das Grundgeschäft betreffenden Maklervertrages abgeschlossen werden.
2.3. Die vorherige Zustimmung von uns ist bei jeder Bekanntgabe von uns angebotener Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte notwendig und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber gegenüber (§ 15 Abs. 1 Z 3 MaklerG) bestehen. (Der Auftraggeber hat dieser Person die ihm von uns bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt oder das Geschäft kommt nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.)
2. 4. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Auch wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt sind unsere Aufwendungen, auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die uns vom Auftraggeber erteilt werden, gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns als Entschädigung und Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung auch ohne einen uns zurechenbaren Vermittlungserfolg die vereinbarte Provision zu bezahlen, sofern
a. mit dem von uns vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in unseren Tätigkeitsbereich fällt;
b. das von uns vermittelte Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von uns bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
c. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
2.5. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn uns ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird und dieser vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung durch uns oder durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande kommt.
2.6. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 3 Haftung
Für den Fall höherer Gewalt und leichter Fahrlässigkeit wird unsere Haftung einvernehmlich ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir bis zur Höhe der von uns für den konkreten Schaden zur Verfügung stehenden Haftpflichtversicherung, höchstens jedoch mit bis zu 25% des Wertes des Transaktionsvolumens zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses oder 1 Million Euro, je nachdem, welcher dieser Beträge niedriger ist. Wenn nicht anders vereinbart, errechnet sich das Transaktionsvolumen eines Kaufvertrages nach dem Verkehrswert laut Liegenschaftsbewertungsgesetz. Das Transaktionsvolumen eines Mietvertrages errechnet sich wie folgt: Bei einem befristeten Mietvertrag ohne vorzeitiges ordentliches Kündigungsrecht des Mieters der gesamte Nettomietzins für die Vertragslaufzeit. Bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit oder einem befristeten Mietvertrag mit einem vorzeitigen ordentlichen Kündigungsvertrag des Mieters der gesamte Nettomietzins für jenen Zeitraum, für den der Mieter an den Vertrag gebunden ist; mangels Vorliegen einer derartigen Mindestbindung des Mieters der Nettomietzins von drei Kalenderjahren. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wird generell ausgeschlossen.
§ 4 Maklerkollegengeschäfte
Für die Zusammenarbeit mit anderen Immobilenmaklern (Immobilienmaklerkollegen) gilt:
4.1 Für Kollegengeschäfte, für die wir der Abgebermakler sind, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist: 50%ige Teilung der Gesamtprovision.
4.2 Für Kollegengeschäfte, für die wir der Interessentenmakler sind, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist: Vereinnahmung von 100% der Käuferprovision durch uns ohne weitere Aufteilung,
4.3 Weitergabe der Provision und Abtretung des Provisionsanspruches:
Der Provisionsanteil ist nach Zahlungseingang anteilig weiterzugeben. Wenn einer der am Maklerkollegengeschäft beteiligiten Makler die Provision nicht einklagen möchte, muss er jedoch den anteiligen Provisionsanspruch abtreten, damit sein Geschäftspartner die Provision im eigenen Namen gerichtlich geltend machen kann. Falls der beauftragte Makler den Provisionsanspruch gerichtlich geltend machen muss, hat der Geschäftspartner nur dann Anspruch auf seinen Provsionsanteil, wenn er sich am Einbringungsrisiko, also am Kostenrisiko, beteiligt.
4.4 Gewerbeberechtigung und Haftpflichtversicherung: Arealita Immobilientreuhand und Sachverstäindigen GmbH und der Maklerkollege bestätigen über aufrechte Berufsbefugnisse (Gewerbeberechtigungen) als Immobilienmakler mit aufrechten Berufshaftpflichtversicherungen nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ihres Landes zu verfügen. Sollte der Maklerkollege über keine aufrechte Gewerbebefugnis und keine Berufshaftpflichtversicherung verfügen ist jegliche Provisionaufteilungspflicht zu Gunsten des Maklerkollegen hinfällig.
§ 5 Hinzuziehen anderer Makler zur Erhöhung der Vermittlungschancen
Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behalten wir uns das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber noch den zugeführten Interessenten entstehen irgendwelche Mehrkosten.
§ 6
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulares erfolgen, ist aber an keine Form gebunden. (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermines), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Vertragserfüllung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt. Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sicher der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
Eine Pflicht zur Zahlung der Vermittlungsprovision besteht erst nach Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (Kaufvertrag, Mietvertrag).
Muster-Widerrufsformular:
An
Arealita Immobilientreuhand und Sachverständigen GmbH
Kaiserjägerstraße 30
A-6020 Innsbruck / Tirol
immobilien@arealita.at
Name des Interessenten:
Adresse:
Telefon:
Email:
Hiermit widerrufe ich den von mir am (Datum) abgeschlossenen Maklervertrag.
§ 7 Rechtswahl
Es wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart unter Ausschluß der Kollisionsnormen.
§ 8 Rechts- und Verhandlungssprache
Es wird die deutsche Sprache als Rechts- und Verhandlungssprache vereinbart.
§ 9 Gerichtsstandsklausel
Ausschließlicher Gerichtsstand sind – je nach Streitwert – die zuständigen Gerichte in Innsbruck (gilt nicht für zwingende Gerichsstände bei Konsumentengeschäften).
§ 10 Schlussbestimmungen
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis ist dies gültig.
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, weil sie gegen zwingendes Recht, insbesondere Konsumentenschutzbestimmungen, verstößt, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und bleiben uneingeschränkt wirksam.
Stand: Innsbruck, am 17.12.2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen Sachverständiger Mag. Bernhard Großruck
Sie befinden sich im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Bernhard Großruck.
§ 1 Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Sachverständigen (im nachstehenden “SV” genannt) und dem Auftraggeber über Gutachten, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der SV führt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig.
§ 3 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
3.1. Der SV kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch des SV, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären.
3.2. Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der SV Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des SV zurückzuführen ist.
3.3 Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält der SV über die oben erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche.
3.4. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach den oben erwähnten Bestimmungen. Unberührt bleibt der Anspruch des SV auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
4.1. Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.
4.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem SV kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen dem SV und den Mitarbeitern des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des SV für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an den Befundorten.
4.3. Der Auftraggeber verzichtet auf konkrete Angaben bezüglich solcher Vergleichsobjekte, die der Sachverständige aus Datenschutzgründen nicht preisgeben kann.
4.4. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden.
4.5. Auf Verlangen des SV hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
4.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder Entwürfe, noch Teile des Gutachtens ohne Rücksprache mit dem SV weiterleiten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den SV oder Erfüllungsgehilfen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss bestehen nur dann, wenn der SV vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Auftraggeber hat das Verschulden des SV nachzuweisen.
§ 5 Haftung
5.1. Der SV haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schäden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.
5.2. Der SV haftet nicht für Schaden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers verursacht wurden. Soweit der SV hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde.
5.3. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem SV bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Gutachtens. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.
5.4. Das Gutachten hat nur in seiner Gesamtheit Gültigkeit. Zwischenergebnisse können nicht singulär betrachtet werden.
5.5. Der SV haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung. Diese Bestimmungen gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.
§ 6 Vergütung
6.1. Das Sachverständigenhonorar ist geregelt im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG 1975 in der geltenden Fassung, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes http://www.ris.bka.gv.at/). Unberührt davon bleiben abweichende Pauschalvereinbarungen.
6.2. Das Honorar wird zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart.
6.3. Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
6.4. Der SV kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
6.5. Zusätzliche Leistungen nach Gutachtenserstellungen, wie Gutachtenserörterungen bei Betriebsprüfungen, Verhandlungen, Erörterungen mit dem Auftraggeber werden mit € 250,- pro Stunde zzgl 20% Umsatzsteuer verrechnet zzgl. Barauslagen und Zeitversäumnisse laut Gebührenanspruchsgesetz (GebAG 1975 in der geltenden Fassung, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes http://www.ris.bka.gv.at/ ).Vorbereitungen für Gutachtenserörterungen bei Betriebsprüfungen, Verhandlungen etc. werden mit mindestens 4h zu € 250,- pro Stunde zzgl 20% Umsatzsteuer verrechnet.
6.6. Alle Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto des SV maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist
§ 7 Fertigstellung
Fertigstellungsangaben verstehen sich auch bei absoluten Datumsangaben immer in angemessener Zeit nach Vorliegen eines schriftlichen Auftrages. Zahlungseingang eines vereinbarten Kostenvorschusses und vorliegen aller relevanten Unterlagen (z.B. Informationen von Gemeinde, Hausverwaltung etc.) als Bedingungen.
§ 8 Gutachtensübermittlung
Die Übermittlung von Gutachten und Beilagen erfolgt digital, schriftliche Ausfertigungen werden nach Gebührenanspruchsgesetz verrechnet.
§ 9
Der Verbraucher wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulares erfolgen, ist aber an keine Form gebunden. (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)
Wenn der Unternehmer vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermines), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Verbraucher, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sicher der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
Muster-Widerrufsformular:
An
SV Mag. Bernhard Großruck
Kaiserjägerstraße 30
A-6020 Innsbruck / Tirol
immobilien@arealita.at
Name des Interessenten:
Adresse:
Telefon:
Email:
Hiermit widerrufe ich den von mir am (Datum) abgeschlossenen Gutachtensauftrag.
§ 10 Rechtswahl
Es wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.
§ 11 Rechts- und Verhandlungssprache
Es wird die deutsche Sprache als Rechts- und Verhandlungssprache vereinbart.
§ 12 Gerichtsstandsklausel
Ausschließlicher Gerichtsstand sind – je nach Streitwert – die zuständigen Gerichte in Innsbruck (gilt nicht für Konsumenten).
§ 13 Schlussbestimmungen
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis ist dies gültig.
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, weil sie gegen zwingendes Recht, insbesondere Konsumentenschutzbestimmungen, verstößt, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und bleiben uneingeschränkt wirksam.
Stand: Innsbruck, am 17.12.2020